RheinEnergie AG

Geschäftsbericht

Bericht des Vorstandes

Energiewirtschaftliches und energiepolitisches Umfeld

Volkswirtschaftliche Entwicklung

Die deutsche Wirtschaft hat sich im Jahresdurchschnitt 2013 stabil entwickelt. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg preisbereinigt im Vergleich zum Vorjahr um 0,4 %. Das Wachstum fiel damit schwächer aus als in den beiden vorangegangenen Jahren. Belastend wirkten die anhaltende Rezession in einigen europäischen Ländern und eine gebremste weltwirtschaftliche Entwicklung. Die starke Binnennachfrage konnte diese Schwächen nur bedingt kompensieren.

Primärenergie­verbrauch

Der Energieverbrauch in Deutschland lag im Jahr 2013 um rund 2,5 % über dem Niveau des Vorjahres. Den stärksten Einfluss auf die Entwicklung hatte die kühle Witterung im ersten Halbjahr. Ohne diesen Temperatureffekt wäre der Energieverbrauch nur um etwa 1 % gestiegen. Nach Berechnungen der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen wurden insgesamt 13.908 Petajoule (PJ) oder 474,5 Mio. Tonnen Steinkohleeinheiten (t SKE) an Energie verbraucht.

Durch die kalte Witterung in der ersten Jahreshälfte stieg im Energiemix insbesondere der Erdgaseinsatz zur Wärmeerzeugung deutlich an. Der Erdgasverbrauch erhöhte sich um 6,4 %, der Anteil am gesamten Energieverbrauch stieg damit auf 22,3 %. Trotz rückläufiger Nachfrage der Stahlindustrie nach Koks und Kohle erhöhte sich der Verbrauch von Steinkohle am Energieverbrauch leicht auf 12,8 %. Diese Entwicklung ist vor allem auf einen um fast 7 % höheren Einsatz der Steinkohle zur Strom- und Wärmeversorgung zurückzuführen. Der Mineralölverbrauch stieg gemessen am Gesamtverbrauch mit 33,4 % Anteil am Energiemix auf nunmehr rund 158 Mio. t SKE. Der Verbrauch von Braunkohle und Kernenergie war rückläufig. Weiterhin auf dem Vormarsch sind erneuerbare Energien, deren Anteil am Gesamtverbrauch sich gegenüber dem Vorjahreswert leicht erhöhte.

Entwicklungen auf europäischer Ebene

Die energiepolitischen Entwicklungen auf europäischer Ebene wurden auch im Berichtsjahr 2013 weiter von den im Jahr 2011 angestoßenen Gesetzgebungsverfahren zur Konzessionsvergabe und zur Finanzmarktregulierung bestimmt. Dazu kamen Diskussionen um kurzfristige Anpassungen des europäischen Emissions­handelssystems. Außerdem hat die Europäische Kommission aus ihrer Sicht konkretisiert, wie die Mitgliedsstaaten künftig Fördersysteme für erneuerbare Energien ausgestalten sollten und wie sich dafür sorgen ließe, dass auch konventionelle Erzeugungskapazitäten kosteneffizient erhalten bleiben.

Mitteilungspaket zu staatlichen Eingriffen in den Strommarkt

Am 5. November 2013 hat die Europäische Kommission ein Mitteilungspaket zu staatlichen Eingriffen in den Strommarkt veröffentlicht. Die Dokumente sind nicht rechtsverbindlich, haben aber einen politisch richtungsweisenden Charakter und sollen als Orientierungshilfe für die Mitgliedsstaaten dienen. Unter anderem geht es dabei um die Ausgestaltung von Instrumenten in dem Feld Leistungsbilanz, insbesondere die sogenannten Kapazitätsmechanismen, um Fördersysteme und Kooperationsmechanismen im Bereich der erneuerbaren Energien und darum, welche Anreize sich setzen lassen, um die Nachfrage nach netzgebundenen Dienstleistungen (Demand Side Response) flexibel zu gestalten. Die Europäische Kommission setzt dabei auf marktnahe und kosteneffiziente Lösungen, die binnenmarktkonform ausgestaltet sind. Außerdem fordert die Europäische Kommission die Mitgliedsstaaten auf, vor Eingriffen in den Markt umfangreich zu prüfen, ob und warum ein Marktversagen vorliegt, und zunächst alternative, marktnahe Lösungen zu suchen; gegebenenfalls auch länderübergreifend.

Europäisches Parlament und Europäischer Rat beschließen Backloading

Mitte Dezember 2013 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat einem Entwurf der Europäischen Kommission mit Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie zugestimmt. Deren Ziel: Durch vorübergehende Verknappung von Emissionszertifikaten, das sogenannte Backloading, will die Europäische Union den CO2-Preis stützen und so die Lenkungswirkung des Emissionshandelssystems stärken. Wie die Verknappung genau erreicht werden soll, haben die Mitgliedsstaaten im Januar 2014 beschlossen. Nun haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat drei Monate Zeit, den Vorschlag zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen zu fordern.

Kompromisstext der Richtlinie zur Konzessionsvergabe

Ende Juni 2013 endeten die Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zu einer neuen Richtlinie über die Konzessionsvergabe. Das Vermittlungsverfahren führte unter anderem dazu, dass die Wasserversorgung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen wurde. Dadurch unterliegt die Vergabe von Konzessionen in diesem Bereich weiterhin den Grundsätzen von Transparenz und Diskriminierungsfreiheit. Die Ausnahme steht aber unter Vorbehalt. Alle drei Jahre wird überprüft, ob sie negative Auswirkungen auf den Europäischen Binnenmarkt verursacht. Die Richtlinie wurde am 15. Januar 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet, der Europäische Rat hat am 10. Februar 2014 zugestimmt. Zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt die zweijährige Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten.

Finanzmarkt­regulierung schreitet voran

Auf dem Gebiet der Finanzmarktregulierung wurden im Berichtsjahr 2013 insbesondere die EMIR durch technische Durchführungsverordnungen und das deutsche EMIR-Ausführungsgesetz konkretisiert. Das Clearing von
OTC-Derivaten (bei Überschreitung eines Schwellenwertes) und die Risikominderungstechniken sind in Kraft getreten und werden in 2014 durch die Meldepflichten von Derivategeschäften flankiert werden. Die Umsetzung der REMIT-Transparenzvorschriften steht noch aus und wird für 2014 erwartet. Bezüglich der Überarbeitung der MiFID wurde im sogenannten Trilog-Verfahren ein Kompromiss erzielt, der allerdings noch der förmlichen Beschlussfassung in Parlament und Rat bedarf. Hiernach würde sich bezüglich der Frage, welche Geschäfte künftig als Finanzinstrumente gelten, für Strom und Gas nichts Wesentliches ändern. Allerdings würde die Nebentätigkeitsausnahme, die den Eigenhandel mit Warenderivaten ermöglicht, voraussichtlich etwas enger werden.

Entwicklungen auf nationaler Ebene

Auf nationaler Ebene bestimmten energiewendebedingte Anpassungen des gesetzlichen Ordnungsrahmens die Debatten des Jahres 2013. Diskussionen entstanden unter anderem über die Frage, wie ein künftiger Kapazitätsmarkt auszugestalten ist, wie sich die erneuerbaren Energien besser in den Markt und die bestehenden Energiesysteme integrieren lassen und wie sich die Kosten der Energiewende senken lassen. Die Themen sind teilweise bereits in konkrete Gesetzgebungsvorhaben der im September neu gewählten Bundesregierung eingeflossen.

Novelle des Regulierungsrahmens

Am 22. August 2013 sind Änderungen der Strom- sowie Gasnetzentgeltverordnung (Strom-/GasNEV), der nreizregulierungsverordnung (ARegV) und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) in Kraft getreten. Netzbetreiber sollen dadurch unter anderem Rechtssicherheit bei der Ermittlung einzelner Bestandteile der Netzentgelte gewinnen. Die neuen Regeln sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können bestimmte Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen.

Entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, werden in Form eines Aufschlags auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen einer neuen Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten nun deutlich modifiziert. Dabei hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2012 die Letztverbraucherbelastungsgrenzen auf 1.000.000 kWh erhöht. Für die Rheinische NETZGesellschaft mbH bedeutet das: Sie muss im Jahr 2014 die §19-StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 rückabwickeln und neu erheben.

Auch die bislang vollständige Befreiung der stromintensiven Industrie von der Zahlung von Netzentgelten wurde aufgehoben, nachdem die Europäische Kommission und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) die bisherige Regelung beanstandet hatten. Künftig wird das Netzentgelt stattdessen nach Benutzungsstunden gestaffelt reduziert. Künftig soll so auch stärker berücksichtigt werden, dass konstante Großverbraucher einen Beitrag zur Netzstabilisierung leisten. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Die Novellierung der ARegV soll Verteilnetzbetreibern Investitionen in die Netze erleichtern.

Die neue Reservekraftwerksverordnung („Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems“, kurz ResKV), die am 27. Juni 2013 in Kraft trat, beeinflusst ebenfalls das Regulierungsumfeld der RNG. Die Verordnung soll ein sicheres und zuverlässiges Elektrizitätsversorgungssystem gewährleisten. Dazu dient unter anderem ein neues Verfahren zur Beschaffung einer Netzreserve aus bestehenden Anlagen.

In begründeten Ausnahmefällen soll die Reserve auch aus neu zu errichtenden Anlagen stammen. Zudem definiert die ResKV neue Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen. Eine entsprechende Umlage wird ab 2014 über einen Aufschlag auf die Netzentgelte refinanziert.

Gesetz zur Beschleunigung des Netzausbaus

Am 27. Juli 2013 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Netzausbaus in Deutschland (Bundesbedarfsplangesetz [BBPIG]) in Kraft getreten. Es setzt den Netzausbauplan Strom um und regelt, welche Netzausbauvorhaben auf Übertragungsnetzebene als prioritär gelten, um die Energiewende zu realisieren und damit beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren in Anspruch nehmen zu können.

Änderungen beim Netzentwicklungsplan Gas

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Netzentwicklungsplan Gas 2013 (NEP Gas) mit Änderungen genehmigt. Die Änderungen betreffen konkrete Projekte, die schon im NEP Gas 2012 enthalten waren. Diese Projekte wurden im Entwurf für den NEP Gas 2013 durch die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) entweder geringer dimensioniert oder waren ganz entfallen. 

Ein möglicher zusätzlicher Ausbaubedarf ergibt sich aus Vorgaben der BNetzA und geänderten Planungsprämissen für den Szenariorahmen 2014. Für den NEP Gas 2014, der auf dieser Grundlage erstellt werden muss, hatte die Regulierungsbehörde unter anderem gefordert, die Kapazitätsprognosen nachgelagerter Netzbetreiber stärker zu berücksichtigen. Außerdem will man neue Speicher und neue Kraftwerke mit verbesserten Kapazitätsprodukten ausstatten. Für den kommenden NEP Gas verlangt die BNetzA zudem von den FNB, Planungsschritte bei einzelnen Projekten transparenter darzustellen.

Kooperations­vereinbarung Gas VI

Am 1. Oktober 2013 ist die fünfte Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV VI) in Kraft getreten. Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Marktraumumstellung von L- auf H-Gas, Änderungen bei der internen Bestellung sowie über Informationspflichten der Netzbetreiber zur Systemverantwortung. Zudem enthält die Novelle Anpassungen für Verträge auf Fernleitungsnetzebene und im Bereich Bilanzkreis­management, die wegen neuer rechtlicher und regulatorischer Vorgaben nötig wurden.

8. GWB-Novelle

Am 29. Juni 2013 ist die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Die Novelle verlängert unter anderem die Preismissbrauchs­aufsicht über marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter (§ 29 GWB) bis Ende 2017. Kartellbehörden können zwar die sofortige Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Entgelte anordnen, Beschwerden gegen eine solche Anordnung haben jedoch eine aufschiebende Wirkung. Überdies hat der Gesetzgeber klargestellt, dass kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, wenn Wasserversorgungsunternehmen anderen Unternehmen die Durchleitung insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen verweigern.

Kosten-Nutzen-Analyse zum Einsatz intelligenter Zähler

Am 30. Juli 2013 wurde im Rahmen einer Sondersitzung der Arbeitsgemeinschaft „Intelligente Netze und Zähler“ der Plattform „Zukunftsfähige Energienetze“ beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eine „Kosten-Nutzen-Analyse für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler“ vorgestellt. Die Arbeitsgemeinschaft favorisiert ein sogenanntes „Rolloutszenario Plus“, das vorsieht, die Zahl der bereits bestehenden Pflichteinbaufälle für intelligente Zähler zu erweitern. Das Gutachten empfiehlt eine Mischfinanzierung, bestehend aus einem Kostenbeitrag der Nutzer intelligenter Messsysteme und Zähler sowie einem von allen Kunden zu leistenden Systemkostenbeitrag. Die Ergebnisse des Gutachtens sollen in das für Frühjahr 2014 angekündigte „Verordnungspaket intelligente Netze“ einfließen.

Neue Bundesregierung

Seit dem 17. Dezember 2013 ist die neue Bundesregierung im Amt. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde unter anderem eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bis Ostern 2014 vereinbart. Geplant sind unter anderem eine sofortige Pflicht zur Direktvermarktung für Neuanlagen und eine Auktionierung der Förderung von Neuanlagen ab 2018.

Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten

Am 24. Januar 2013 ist das Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KlimaschutzG) in Kraft getreten. Darin werden mehrheitlich kommunal beherrschte Unternehmen verpflichtet, bis zum Sommer 2016 Klimaschutzkonzepte zu erstellen, die unter anderem eine aktuelle Klimabilanz enthalten und aufzeigen, wie das Unternehmen in Zukunft Treibhausgasemissionen einsparen wird. Die Einsparvorgaben werden im Landesklimaschutzplan festgeschrieben, der bis voraussichtlich Mitte 2014 erarbeitet wird. Im Rahmen eines Entschließungsantrages wurde die Landesregierung verpflichtet, die Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten so auszugestalten, dass Unternehmen derselben Kommune ihre Klimaschutzkonzepte bündeln können. Das wird potenziell den Aufwand für betroffene kommunale Unternehmen reduzieren.